b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.³¹⁰
² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.³¹¹
³ Es kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung bewilligen, sofern diese Dienstleistungen rechtlich erforderlich sind für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung von Anteilen an einer in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.³¹²
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 30 c bis ³¹³ Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 ( AS 2024 564 ).
4 b . Abschnitt: ³¹⁴ Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 30 d
¹ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9 a und 11 a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;