Buchung abgelieferter Beträge aus Nebeneinkünften
Mitglieder des Senats, Staatsräte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die vom Senat in Aufsichtsgremien oder beratende Gremien von Gesellschaften, Anstalten oder Stiftungen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen entsandt worden sind, müssen ihre Einkünfte aus Tätigkeiten in diesen Gremien, sofern sie nicht ausschließliche pauschale Auslagenerstattung sind, an das Land bzw. die Stadtgemeinde abführen. Dabei steht ihnen ein Selbstbehalt in Höhe von 4.900 € im Jahr zu
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Diese Regelung ist gemäß o. g. Beschluss auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen zu übertragen.
Unter Hinweis auf die bestehende Ablieferungspflicht an den Dienstherrn wird bestimmt, dass abzuführende Beträge dezentral, d. h. produktgruppen- bzw. dienststellenbezogen, bei einem Titel 119 89 „Abführungen von Vergütungen aus Nebenbeschäftigungen bzw. Nebentätigkeiten“ zu buchen sind. Entsprechende Buchungsstellen werden auf Antrag der Dienststelle von der Senatorin für Finanzen eingerichtet (vgl. Ziffer 5.3).
3.28
Selbstbewirtschaftungsmittel
Nach
§ 12 Absatz 2 Nr. 10 des Haushaltsgesetzes (Land)
können die im Haushaltsplan ausgewiesenen Anschläge für außerhochschulische Forschungsinstitute im Sinne von
§ 15 Abs. 2 LHO
zur Selbstbewirtschaftung bestimmt ausgewiesen werden.
Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.
4.
Liegenschaften
4.1
Nutzungsentgelt für Vermögensgegenstände, Grundstücke und Grundstücksteile usw. (Gr. 124)
Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 4.2.1 ist das Nutzungsentgelt, das von Dritten für die nach Stunden bemessene einmalige oder sich wiederholende Inanspruchnahme von Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Sitzungszimmer, Schulräume) zu entrichten ist, von den Behörden zu erheben und in ihren Haushalten zu vereinnahmen, die auch die entsprechenden Vereinbarungen mit den Dritten treffen. Dieses gilt auch für die Überlassung an andere Behörden bzw. Dienststellen. Das Entgelt soll so bemessen werden, dass es der ortsüblich angemessenen Jahresmiete oder -pacht entspricht, zumindest aber die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Kosten für Personal, Betrieb, Unterhaltung sowie Verzinsung und Abschreibung des aufgewendeten Kapitals) deckt. Sinngemäß gelten diese Regelungen auch für die Nutzung von Vermögensgegenständen.