Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Vom 22. Dezember 2015
1.
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
1.1
Die Richtlinien regeln das Verfahren für den abgeschichteten Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gemäß § 26 der Bremischen Laufbahnverordnung (nachfolgend: BremLVO) der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
1.2
Für das Verfahren nach diesen Richtlinien nimmt die Senatorin für Finanzen auf Grund des Artikels 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010, zuletzt geändert durch die Anordnung vom 16. Dezember 2014 die Funktion der obersten Dienstbehörde wahr. Ausgenommen davon ist die Bewerbung nach Nummer 5 und die Bescheinigung nach Nummer 9.1.1 (
Anlage 1a
) sowie die Bescheinigung nach Nummer 9.1.2 (
Anlage 1b
). Hier liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde.
2.
Bedarfsermittlung und Festlegung der Zulassungszahlen
Die Senatorin für Finanzen ermittelt aufgrund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Beamtinnen und Beamten, die zu einem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 gemäß
§ 26 BremLVO
zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen zum Aufstieg.
3.
Ausschreibung für das Auswahlverfahren
Die Senatorin für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms als Bestandteil des Aufstiegsverfahrens nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Abgeschichteter Aufstieg,
§ 26 BremLVO
, siehe Nummer 9) ein und schreibt diesen aus.
4.
Voraussetzungen
Zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können zugelassen werden Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Voraussetzungen für den abgeschichteten Aufstieg nach
§ 26 BremLVO
i.V.m.