9.3
Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird (Nr. 7.1), hat die zuständige Stelle nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen mitzuteilen
9.3.1
den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme,
9.3.2
bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird,
9.3.3
bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird.
9.4
Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen nach Nr. 9.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.
9.5
Soweit für wiederkehrende Zahlungen Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten zu erstellen sind, müssen sie als sonstige Rechnungsunterlagen bereitgehalten werden.
10.
Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen
1
Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen, die Gesamtrechnungsnachweisung und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 71 LHO.
2
Nummer 21.2 zu § 71 LHO gilt entsprechend.
11.
Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung
Die Einzelrechnungen und die Gesamtrechnung sind dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vorzulegen oder zur Prüfung bereitzuhalten.
12.
Ergänzende Bestimmungen
Die zuständige senatorische Behörde kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden müssen.
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 115–118)
Zu
§ 115 Landeshaushaltsordnung
(Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse)
Zu
§ 118 Landeshaushaltsordnung
(Geltung in den Gemeinden)
Zu
§ 115 Landeshaushaltsordnung
(Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse)
Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Beamte gelten für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.