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    Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 3e/2021 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
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    DE - Landesrecht Bremen

    Testung

    auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen muss, die

    frühestens fünf Tage nach Einreise

    in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses ist es den Beschäftigten untersagt, ihre jeweilige Dienststelle zu betreten. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes, die die Freie Hansestadt Bremen in ihrer Funktion als Dienstherr/Arbeitgeberin geregelt hat. Mithin ist diese Regelung für den genannten Personenkreis bindend und verdrängt die Norm aus der Bremischen Corona-Verordnung als speziellere Vorschrift. Bei von der Dienststelle genehmigten Dienstreisen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind, kann die 5-Tages-Frist herabgesetzt werden. Im Übrigen bleiben die Melde- und Absonderungspflichten nach der Corona-Verordnung vom Senatsbeschluss unberührt. Mithin beträgt die Absonderungsdauer auch für Beschäftigte, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung (
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Einreiseverordnung_BAnz.pdf
    ) aufgehalten haben, 14 Tage.

    V.

    Entgeltfortzahlung/Anspruch auf Besoldung

    Sind Beschäftigte infolge einer eingetretenen Erkrankung arbeitsunfähig oder unterliegen sie einer behördlichen Quarantäneanordnung, haben sie einen gesetzlichen und tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings kommt ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn kein Verschulden der Beschäftigten vorliegt. Beschäftigte, die sich entgegen der Hinweise des Robert-Koch-Instituts in ein Corona-Risikogebiet begeben, müssen damit rechnen, dass nach Ihrer Rückkehr und bei einer Erkrankung geprüft wird, ob und inwieweit sie infolge schuldhaften Verhaltens ihren Anspruch auf gesetzliche und tarifvertragliche Entgeltfortzahlung verlieren. Beamtinnen und Beamte müssen bei entsprechendem Verhalten mit disziplinarischen Ermittlungen rechnen. Ihr Anspruch auf Zahlung der Besoldung nach

    § 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes

    gilt jedoch grundsätzlich fort. Gleichwohl bestünde im Falle einer schuldhaften Verletzung der Gesunderhaltungspflicht die Möglichkeit der Kürzung der Dienstbezüge.
    Im Fall der behördlich angeordneten Schließung eines Betriebs oder einer Verwaltungseinheit aus Gründen des Infektionsschutzes, trägt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dieses Betriebsrisiko. Die Beschäftigten behalten ihren Entgelt- oder Besoldungsanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können bzw. dürfen. Die wegen der Schließung ausgefallenen Arbeitszeiten müssen durch die betroffenen Beschäftigten nicht nachgearbeitet werden. Um ggf. eine Betriebsschließung zu vermeiden und die Arbeitsabläufe aufrecht zu erhalten, sind die Arbeitgeber und Dienstherrn nach der Rechtsprechung in besonderen Situationen, wie z.B. Notfällen, auch zur einseitigen Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit berechtigt. Die Beschäftigten wären aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Treuepflicht insofern gehalten, Arbeitsaufgaben auch über das arbeitsvertraglich vereinbarte oder dienstrechtlich geschuldete Maß anzunehmen.
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