freie Durchgänge in notwendigen Fluren in ausreichender Breite,
–
Wassertemperatur von höchstens 43 Grad an Wasserentnahmestellen,
–
Verzicht auf Dreh- oder Schwingtüren.
(Siehe: Abschnitte 4 – 8 der Bremischen Landesbauordnung; außerdem: Unfallkasse Freien Hansestadt Bremen: Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung -).
Alle von den Kindern regelmäßig zu nutzenden Räume sollen in einer zweckentsprechenden Zuordnung zueinander geplant werden, so dass sie leicht erreichbar sind, ohne ständige Aufsicht von den Kindern genutzt werden können und ohne unnötige gegenseitige Störung vielfältige Spiel-, Bewegungs- und Lernaktivitäten zulassen. Bei der Innenausstattung der Räume für Kinder sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersgruppen bzw. Altersmischungen Einrichtungsgegenstände so zu wählen und zu arrangieren, sowie Spiel-, Gestaltungs-, Lern- und Bewegungsmaterialien nach Art und Vielfalt so vorzusehen, dass eine umfassende und möglichst optimale Förderung aller Kinder im Sinne des
§ 3 BremKTG
im Rahmen von freien und gebundenen Aktivitäten sowie bei alltäglichen Verrichtungen ermöglicht wird.
Für Kindergartenkinder sind ausreichende Ruhemöglichkeiten in lärmgeschützten Räumen vorzusehen. Für Kinder im Krippen- und Kleinkindalter sind entsprechende Ruhemöglichkeiten jederzeit verfügbar zu halten.
7.6
Funktions-/Arbeitsräume des Personals
In Abhängigkeit von der Zahl der für eine Tageseinrichtung oder eine kombinierte Tageseinrichtung vorgesehenen Kinder, der täglichen Betreuungszeiten der Kinder und des erforderlichen sozialpädagogischen und sonstigen Personals sind in ausreichender Größe vorzusehen:
–
ein Leitungsbüro, ausgestattet unter anderem mit einem verschließbaren Schrank für Unterlagen, die dem Datenschutz oder der Wahrung des Sozialgeheimnisses unterliegen,
–
ein Mitarbeiterraum,
–
ein für die jeweilige Zahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ausreichender Sanitärbereich und eine Garderobe,
–
eine Küche, die der Art und Zahl der täglich zu erstellenden Essensportionen entspricht und deren Ausgestaltung die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelhygiene ermöglicht,
–
ein Vorratsraum für die Lagerung von notwendigen Lebensmitteln,
–
Ausreichende Abstellräume bzw. Schränke für diverse Materialien, Gebrauchsgegenstände und Spielgeräte.
Funktions-, Aufenthalts- und Arbeitsräume des Personals sollen unter Berücksichtigung von § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Gesetzes über technische Arbeitsmittel sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkassen eingerichtet werden.
7.7
Außengelände
Zu einer Tageseinrichtung/einer kombinierten Tageseinrichtung gehört ein bespielbares und eingefriedetes Außengelände in ausreichender Größe und mit barrierefreien Zugängen. Ca. 10 m
2
pro Kind sollen angestrebt werden.
Für unterschiedliche Aktivitäten sind verschiedene Bodenbeschaffenheiten erforderlich: bespielbare Rasenflächen, andere Naturböden und teilweise gepflasterte Flächen.
Bepflanzungen sollen dem Sichtschutz, dem Schutz vor Zugluft und vor intensiven Sonneneinstrahlungen sowie der Förderung der Naturerfahrung, -kenntnis und -verbundenheit dienen. Bei der Auswahl von Bepflanzungen müssen mögliche Gesundheitsgefährdungen beachtet werden.
Außenspielgeräte müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechend beschafft und nach der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgebaut, instandgehalten und geprüft werden.