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    Gesellschaftsvertrag der Erlebnis Bremerhaven, Gesellschaft für Touristik, Marketing und Veranstaltungen mbH
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    DE - Landesrecht Bremen
    (7) Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem etwaigen Protokollführer zu unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zuzustellen ist. In dem Protokoll sind gefasste Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben.
    (8) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.
    (9) Beschlüsse der Gesellschafter können - soweit gesetzlich zulässig - auf Ersuchen der Geschäftsführung auch ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung auf schriftlichem Wege oder per Fax gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dieser Art der Abstimmung widerspricht. Beschlüsse, die schriftlich oder per Fax gefasst worden sind, sind von der Geschäftsführung aufzubewahren. Kopien schriftlich oder per Fax gefasster Gesellschafterbeschlüsse sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzustellen.
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    § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

    (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere
    a)
    Feststellung der von der Geschäftsführung vorzulegenden Jahresplanung (Umsatz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan) und Änderungen derselben,
    b)
    Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Anstellungsbedingungen. Dasselbe gilt für die Bestellung und Abberufung sowie Anstellungsverträge aller Geschäftsführer von mittel- und unmittelbaren Beteiligungen,
    c)
    die Feststellung des Jahresabschlusses, sowie der Ergebnisverwendung,
    d)
    Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft,
    e)
    Entlastung sowie Erweiterung des Aufsichtsrates,
    f)
    Erlass und Änderung einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung und einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
    g)
    Bestellung des Abschlussprüfers für die Gesellschaft sowie aller mittel- und unmittelbaren Beteiligungen für das laufende Geschäftsjahr,
    h)
    Beschlussfassung über die in

    § 7

    Abs. 4 aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen.
    i)
    Beschlussfassungen über eine Erweiterung des Kataloges zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungshandlungen durch den Aufsichtsrat,
    j)
    Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werden.
    (2) Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss die Vornahme weiterer Geschäftsführungshandlungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss dem Aufsichtsrat über

    § 9

    hinausgehende Aufgaben und Befugnisse zuweisen.
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    § 13 Stadtmarketing-Beirat

    (1) Die Gesellschaft hat einen Stadtmarketing-Beirat.
    (2) Der Stadtmarketing-Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Neben der Geschäftsführung, die den Vorsitz innehat, kann dem Beirat jeweils ein Vertreter von Organisationen, die dem Gesellschaftszweck entsprechen, angehören. Die Organisationen werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Sie entsenden einen von ihnen zu benennenden Vertreter in den Beirat.
    (3) Die Beiratsmitglieder gehören dem Stadtmarketing-Beirat in der Regel für die Dauer ihrer unter Abs. 2 genannten Funktion an; die Ernennung kann jederzeit von dem zur Ernennung berechtigten Organ oder der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Eine erneute Ernennung ist zulässig.
    (4) Die Tätigkeit im Stadtmarketing-Beirat ist ehrenamtlich.
    (5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung für den Stadtmarketing-Beirat, die die Gesellschafterversammlung im Benehmen mit dem Stadtmarketing-Beirat beschließt.
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