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    Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß § 8 BremArchG
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    DE - Landesrecht Bremen

    Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß § 8 BremArchG

    Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß § 8 BremArchG

    Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß

    § 8 BremArchG

    Inhaltsübersicht

    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtigen Gesellschaften

    § 3 Einzureichende Unterlagen

    § 4 Anzeigepflicht

    § 5 Inkrafttreten

    § 1

    Anwendungsbereich

    Diese Satzung regelt das Verfahren für Architektinnen und Architekten auch der Fachrichtungen Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur sowie für Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Berufsaufgaben gemäß

    § 1 Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

    in das Land Bremen begeben und eine geschützte Berufsbezeichnung nach

    § 2 BremArchG

    führen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften).

    § 2

    Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister

    bzw. auswärtigen Gesellschaften

    (1) Die Architektenkammer führt ein Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie auswärtigen Gesellschaften.
    (2) Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
    (3) Eine von der Architektenkammer ausgestellte Bescheinigung über die vorübergehende Dienstleistungserbringung kann nur verlängert werden, sofern die erstmalige Bescheinigung noch Gültigkeit besitzt.
    (4) Ist die erstmalige Bescheinigung bereits erloschen, ist ein neuer Antrag zu stellen.
    (5) Eine Verlängerung muss vom eingetragenen Antragsteller selbst beantragt und schriftlich an die Architektenkammer gerichtet werden.
    (6) Eine Verlängerung wird jeweils für maximal ein Jahr gewährt.

    § 3

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