dieser Richtlinie). Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt. Für Einrichtungen mit über 100 regelmäßig belegten Plätzen kann auf Antrag ein höherer Zuschuss bewilligt werden.
3.6
Zuschüsse nach Ziffer 3.2. und 3.3. dieser Richtlinie sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Regelmäßige Belegung der Plätze
Die Gewährung von Zuschüssen für eine über den Rechtsanspruch nach
§ 5 BremAOG
hinausgehende Betreuungsdauer setzt den entsprechenden Nachweis des nach
§ 5 Absatz 4 BremAOG
festgestellten zeitlichen Betreuungsbedarfs von mindestens 80 % der aufgenommenen Kinder voraus.
4.1
Kleinkindgruppen
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, die in der Regel mindestens 12 Monate alt und nicht älter als 36 Monate sind. Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe. Zu Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind.
4.2
Kindergartengruppen
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Kindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren.
4.3
Hortgruppen (Grundschulkinder)
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
Abweichungen in der Belegung / Kürzung der Zuschüsse
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate um 20 % unterschritten wird, wird der Zuschuss anteilig gekürzt, soweit freie Plätze trotz Vermittlungsvorschläge durch die Senatorin für Kinder und Bildung nicht besetzt wurden. Bei Fehlbelegungen wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2 anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Altersgrenze in einer Kleinkindgruppe unter- oder überschritten werden, ohne dass der Zuschuss anteilig gekürzt wird. Wird die Altersgrenze unterschritten, ist der Nachweis einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes erforderlich.
5.2
Einrichtungen, die nach dieser Richtlinie Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung der Gruppen beide Altersgruppen mischen.
5.3
entfällt
6.
Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen und deren Zahlung
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach dieser Richtlinie können nur für Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt werden. Von dort wird über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert.
6.4