§ 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG
jederzeit ganz oder teilweise als in fachlicher Hinsicht förderliche Zeiten anerkannt werden. Diese förderlichen Zeiten setzt das jeweilige Ressort für seinen Geschäftsbereich fest.
Durch die Neuregelung werden Zeiten eines Beamtenverhältnisses oder Arbeitnehmerverhältnisses im öffentlichen Dienst, die
nicht gleichwertig
sind, lediglich auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, soweit sie der Dienstherr berücksichtigen möchte.
b)
Gleichwertigkeit von Zeiten in einem Arbeitnehmerverhältnis des öffentlichen Dienstes:
Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, erfolgte regelmäßig eine Eingruppierung nach den Regelungen des TV-L (Länder) oder des TVöD (Bund und VKA). Anhand der jeweiligen Entgeltgruppe der Bewerberin oder des Bewerbers ist dann die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zu prüfen.
Zu den Laufbahngruppen sind folgende Entgeltgruppen vergleichbar:
•
Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt (BesGr.: A 4 bis A 6): Entgeltgruppen 4 bis 5,
•
Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (BesGr.: A 6 bis A 9): Entgeltgruppen 6 bis 8,
•
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (BesGr.: A 9 bis A 13): Entgeltgruppen 9 bis 12,
•
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (BesGr.: A 13 bis A 16): ab Entgeltgruppe 13.
Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinne des TV-L/TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss fiktiv eine Entgeltgruppe in sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Tarifregelung ermittelt werden.
Beispiel:
Die nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütete Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität ist einer Tätigkeit der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt gleichwertig. Die jeweilige Tätigkeitszeit ist damit zu berücksichtigen.
c)
Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung:
Wie bisher dürfen die zwingend anzuerkennenden gleichwertigen Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sein. Nach
§ 14 Abs. 2 bis 4 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
i. V. mit
§ 15 Abs. 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO)
ist Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung u. a. eine hauptberufliche Tätigkeit, soweit sich aus den weiteren Vorschriften des BremBG und der BremLVO nichts Abweichendes ergibt. Diese hauptberufliche Tätigkeit kann sowohl außerhalb als auch innerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden, soweit Anlage 1 zu
§ 15 BremLVO
nichts Abweichendes bestimmt.
Beispiel 1:
Ein Beamter hat sein Studium in Maschinenbau mit dem Bachelorgrad abgeschlossen. Anschließend war er zunächst zwei Jahre als Ingenieur in einer technischen Firma in der Privatwirtschaft tätig. Danach hat er zwei Jahre eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Technischer Angestellter, Entgeltgruppe 10 TV-L, ausgeübt.
Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist nach