§ 6 Befreiungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach
§ 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes
auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Bremisches Naturschutzgesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4
zuwiderhandelt,
2.
einer Nebenbestimmung nach
§ 6 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach
§ 8
zuwiderhandelt.
§ 8 Wiederherstellung
(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach
§ 4
verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand - soweit wie möglich - wieder herzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach
§ 52
des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu leisten.
§ 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
§ 9 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. März 1991
Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung - Oberste Naturschutzbehörde -
Anlage