6.
Rechtliche Einordnung
Die Rechtsbeziehung zwischen SJIS und Wohnungseigentümer ist privatrechtlicher Art.
Zuwendungsrecht nach der Landeshaushaltsordnung ist nicht einschlägig, weil die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt und die Begründung von konkreten Leistungsansprüchen der Verwaltung in Rede steht.
Soweit der Verwaltung im Bereich der Leistungstätigkeit ein gewisses Wahlrecht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen zugestanden wird, wird dieses hier auch aus dem Grund zugunsten des Privatrechts ausgeübt, um einen weiteren Anreiz zur Gewinnung von Wohnungseigentümern für das Programm zu setzen.
Vor diesem Hintergrund gelten im Verhältnis zum Wohnungseigentümer ergänzend zu den vertraglichen Regelungen die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Belegrechteprogramm ist eine zulässige positive Maßnahme im Sinne von § 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Grundsätzlich unterfällt auch die Vermietung dem Anwendungsbereich des AGG (§§ 1 Nr. 8, 19 AGG), wenngleich der Diskriminierungsschutz insoweit eingeschränkt sein kann (vgl. § 19 Absätze 3 und 5 AGG). An das Diskriminierungsverbot des § 19 Absatz 2 AGG (Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft) sind jedoch alle Vermieter gebunden.
3
Die mit der Durchführung des Programms betrauten Beschäftigten der Behörde haben die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu zählt u.a. der haushaltsrechtliche Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (
§ 7 Absatz 1 Brem. Landeshaushaltsordnung
).
7.
Aufgaben der Belegrechtestelle (senatorische Behörde oder in ihrem Auftrag)
Die Belegrechtestelle
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wirbt für das Belegrechteprogramm; insbesondere macht sie das Belegrechteankaufprogramm bei Wohnungseigentümern und ihren Verbänden in geeigneter Form fortlaufend bekannt.
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nimmt Angebote interessierter Wohnungseigentümer entgegen; dabei ist das vorgefertigte Muster (
Anlage 1
) zu verwenden.
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prüft und verhandelt ggf. das Angebot. Dies endet mit der Annahme, Änderung oder Ablehnung des Angebots. Kommt es zum Vertragsschluss soll das vorgefertigte Muster (
Anlage 2
) verwendet werden.
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leitet vor Vertragsabschluss mit dem Wohnungseigentümer, das Wohnungsangebot an die ZFW mit der Bitte um Mietervorschläge weiter.
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übersendet der ZFW eine Durchschrift des abgeschlossenen Vertrages.
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veranlasst nach Vertragsschluss, sofern auch ein Mietvertrag zustande kommt, die Auszahlung des Entgelts an den Wohnungseigentümer.
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behält die Zuständigkeit für die vertragliche Abwicklung auch über den Vertragsschluss hinaus, beispielsweise wenn es um Fragen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, Rückzahlungen oder Verlängerungen von Bindungen geht.
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erstellt bei Bedarf in Abstimmung mit den beteiligten Stellen Statistiken und Berichte zum Belegrechtsprogramm.