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    Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 48 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

    Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.

    § 49 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

    (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
    1.
    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
    2.
    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
    3.
    er in ein Amt außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Bremen versetzt wird,
    4.
    das Beamtenverhältnis endet oder
    5.
    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach

    § 46 Absatz 1

    bei seiner Wahl nicht vorlagen.
    (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
    (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

    § 50 Senate für Disziplinarsachen

    Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten

    § 45 Abs. 1 und 3

    sowie die

    §§ 46

    bis
    49
    entsprechend.

    Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

    Abschnitt 1 Klageverfahren

    § 51 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

    (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des

    § 23 Abs. 1

    vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
    (2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach

    § 22

    ausgesetzt ist.

    § 52 Nachtragsdisziplinarklage

    (1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
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