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    Bremisches Wassergesetz (BremWG)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 68 Erhaltung des Vorlandes

    (1) Das Vorland ist, soweit erforderlich, zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten in der von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Breite, in Höhe, Ausformung und Beschaffenheit zu erhalten. Die obere Wasserbehörde kann im Einzelfall über Art und Umfang der Pflege entscheiden.
    (2) Reicht das im Abbruch liegende Vorland als Schutz der Hochwasserschutzanlage nicht mehr aus, so hat der Erhaltungspflichtige Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. Die Eigentümer des Vorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Erhaltungspflichtige es verlangt. Die obere Wasserbehörde entscheidet im Streitfall nach Anhörung über die Höhe des Beitrages.

    § 69 Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen

    Der Erhaltungspflichtige muss für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlage vorsorgen. Insbesondere müssen die für die Verteidigung notwendigen befestigten Wege vorhanden, die erforderlichen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und die Hochwasserschutzanlage jederzeit zugänglich sein.

    § 70 Notdeiche

    (1) Besteht die Gefahr, dass die Hochwasserschutzanlage einer Sturmflut, einem Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers oder einem Hochwasser nicht mehr standhalten wird, so hat der Erhaltungspflichtige auf Anordnung der oberen Wasserbehörde einen Notdeich anzulegen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zu treffen und so lange zu erhalten, bis die gefährdete Hochwasserschutzanlage wieder instand gesetzt ist. Zu den Kosten kann das Land dem Erhaltungspflichtigen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren.
    (2) Wird der Notdeich nach Instandsetzung der Hochwasserschutzanlage nicht selbst als Hochwasserschutzanlage gewidmet, so können die Eigentümer, auf deren Grundstücken der Notdeich errichtet und aus deren Grundstücken der Deichboden entnommen worden ist, die Wiederherstellung des alten Zustandes innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Frist vom Erhaltungspflichtigen verlangen.
    (3) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Notdeich errichtet wurde, können für die Nutzungsbeschränkung von dem Erhaltungspflichtigen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Die Eigentümer der Grundstücke, aus denen Deichboden für Maßnahmen nach Absatz 1 entnommen worden ist, können von dem Erhaltungspflichtigen für die Nutzungsbeschränkung bis zur Wiederherstellung des alten Zustandes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

    § 71 Hochwasserschutzbeitrag

    (1) Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet können vom Erhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage zu den Kosten der nach diesem Gesetz erforderlichen Erhaltung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden (Hochwasserschutzbeitrag). Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.
    (2) Soweit das Land zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Soweit die Stadtgemeinden zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet sind, können sie nach Maßgabe eines Ortsgesetzes die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 und das Ortsgesetz nach Satz 2 bestimmen:
    1.
    den maßgebenden Wasserstand sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,
    2.
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