Vorherige Seite
    Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
    16 - 17
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Bremen

    § 3

    Absatz 1 übertragenen Aufgaben über die Erhebung von Gebühren. Für die Gebührenerhebung gilt das
    Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz
    , soweit das
    Bremische Kommunalunternehmensgesetz
    oder dieses Ortsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
    (2) Soweit die Anstalt Aufgaben nach diesem Ortsgesetz wahrnimmt, die nicht durch Gebühren gedeckt oder für die keine Gebühren erhoben werden, werden diese über Zuwendungen von der Stadtgemeinde Bremen finanziert.

    § 12 Personal, Rechtstellung der Bediensteten, Dienstherrnfähigkeit

    Die in der Anstalt tätigen Beamtinnen oder Beamten und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen im Dienste der Anstalt. Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit. Die Anstalt trägt die mit dem Personal verbundenen Aufwendungen.

    § 13 Kommunaler Arbeitgeberverband, Personalüberleitung und Dienstvereinbarungen

    (1) Die Anstalt stellt nach Errichtung einen Antrag auf Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und wird hierüber eine Bindung an das für kommunale Arbeitgeber geltende VKA-Tarifrecht herstellen.
    (2) Bedienstete, die am 31. Dezember 2017 in der
    Anlage 2
    aufgeführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2018 Bedienstete der Anstalt nach

    § 12

    dieses Ortsgesetzes.

    § 14

    Absätze 2 bis 4 dieses Ortsgesetzes bleiben unberührt. Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen der Gesamtrechtsnachfolge nach

    § 1

    Absatz 3. Für die Beamtinnen und Beamten bestimmt sich die Übernahme nach § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Dienstbehörden teilen den Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich das Wirksamwerden der Überleitung mit.
    (3) Die Anstalt erkennt alle, auch aus tarifvertraglichen Bestimmungen, bisher erworbenen Besitz- und Rechtsstände der gemäß Absatz 2 übergeleiteten Bediensteten an und stellt deren Weitergewährung sicher.
    (4) Die bisherigen Dienst-, Beschäftigungs-, Bewährungs- und Stufenlaufzeiten werden mit den daraus folgenden Rechten in vollem Umfang angerechnet.
    (5) Bei übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind betriebsbedingte Kündigungen oder betriebsbedingte Änderungskündigungen durch die Anstalt unzulässig.
    (6) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird von der Anstalt unverzüglich beantragt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weiter zu versichern.
    (7) Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten nach dem
    Bremischen Ruhelohngesetz
    erworben haben, trägt die Anstalt die Kosten im Zusammenhang mit den Pflichten nach dem
    Bremischen Ruhelohngesetz
    .
    (8) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 auf die Anstalt übergegangen ist, zählen die bei der Anstalt zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wie zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Stadtgemeinde Bremen, wenn die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmer der Stadtgemeinde Bremen sind.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren