nicht steuerbare sonstige Leistungen ins EU-Gemeinschaftsgebiet nach § 18a Absatz 2 UStG in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
c)
übrige nicht steuerbare Umsätze in ein Drittland in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie
d)
in Abzug zu bringende Vorsteuerbeträge und
e)
eventuelle Berichtigungen zu bereits erfolgten Meldungen
unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer nach Vordruck GV-ML. Sofern die Meldung elektronisch erfolgt, ist sie gemäß § 130a Absatz 3 ZPO einzureichen.
§ 83
Anforderung an die Kostenrechnung
(1) Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat die sich aus § 14 Absatz 4, § 14a Absatz 1 UStG ergebenden Angaben zu enthalten.
(2) Die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 UStG erforderliche Rechnungsnummer wird durch die Geschäftsnummer in Verbindung mit der laufenden Nummer der Rechnung in dem jeweiligen Verfahren und einen Zusatz nach landesspezifischer Vorgabe gebildet.“
18.
Das Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt neu gefasst:
„Verzeichnis der Vordrucke | |||
GV | 1 | Dienstregister I | |
GV | 2 | Dienstregister II | |
GV | 3 | Kassenbuch I | |
GV | 4 | Kassenbuch II | |
GV | 5 | Abrechnungsschein | |
GV | 6 | Reisetagebuch | |
GV | 7 | Quittung | |
GV | 8 | Nachweis der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigung ohne Abbildung | |
GV | 9 | Kosteneinziehungsantrag ohne Abbildung | |
GV | 10 | Kostenmitteilung ohne Abbildung | |
GV | 11 | Übersicht über Diensteinnahmen ohne Abbildung | |
GV | 12 | Übersicht über Geschäftstätigkeit ohne Abbildung | |
GV | 13 | Niederschrift über eine Geschäftsprüfung ohne Abbildung | |
GV-ML | Meldung der Gerichtsvollzieher nach UStG (Inland, EU-Ausland, Drittland) |