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    Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 -
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    DE - Landesrecht Bremen
    nicht steuerbare sonstige Leistungen ins EU-Gemeinschaftsgebiet nach § 18a Absatz 2 UStG in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
    c)
    übrige nicht steuerbare Umsätze in ein Drittland in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie
    d)
    in Abzug zu bringende Vorsteuerbeträge und
    e)
    eventuelle Berichtigungen zu bereits erfolgten Meldungen
    unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer nach Vordruck GV-ML. Sofern die Meldung elektronisch erfolgt, ist sie gemäß § 130a Absatz 3 ZPO einzureichen.

    § 83

    Anforderung an die Kostenrechnung

    (1) Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat die sich aus § 14 Absatz 4, § 14a Absatz 1 UStG ergebenden Angaben zu enthalten.
    (2) Die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 UStG erforderliche Rechnungsnummer wird durch die Geschäftsnummer in Verbindung mit der laufenden Nummer der Rechnung in dem jeweiligen Verfahren und einen Zusatz nach landesspezifischer Vorgabe gebildet.“
    18.
    Das Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt neu gefasst:
    „Verzeichnis der Vordrucke
    GV1 Dienstregister I
    GV2 Dienstregister II
    GV3 Kassenbuch I
    GV4 Kassenbuch II
    GV5 Abrechnungsschein
    GV6 Reisetagebuch
    GV7 Quittung
    GV8 Nachweis der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigung ohne Abbildung
    GV9 Kosteneinziehungsantrag ohne Abbildung
    GV10 Kostenmitteilung ohne Abbildung
    GV11 Übersicht über Diensteinnahmen ohne Abbildung
    GV12 Übersicht über Geschäftstätigkeit ohne Abbildung
    GV13 Niederschrift über eine Geschäftsprüfung ohne Abbildung
    GV-ML Meldung der Gerichtsvollzieher nach UStG (Inland, EU-Ausland, Drittland)
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