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    Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 53 Ausschluss und Verbot der Amtsausübung

    (1) Für den Ausschluss jedes Mitglieds des Richterdienstgerichts von der Amtsausübung gelten

    § 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes

    entsprechend.
    (2) Jedes Mitglied eines Richterdienstgerichts, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig gerichtlich untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
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    § 54 Erlöschen und Ruhen des Amtes

    (1) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
    1.
    eine Voraussetzung für die Berufung in dieses Amt wegfällt,
    2.
    das Mitglied aus dem richterlichen Hauptamt ausscheidet, das es bei seiner Bestellung bekleidet hat,
    3.
    gegen das Mitglied eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist oder
    4.
    das Mitglied nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
    (2) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts ruht, solange das Mitglied an eine Behörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das gleiche gilt, solange das Mitglied Aufgaben der Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter wahrnimmt.
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    § 55 Besetzung der Richterdienstgerichte

    (1) Das Dienstgericht für Richterinnen und Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
    1.
    einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
    2.
    einem nichtständigen Mitglied.
    (2) Der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter entscheidet in der Besetzung mit
    1.
    einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
    2.
    zwei nichtständigen Mitgliedern.
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    § 56 Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte

    (1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.
    (2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter bestimmt werden, die oder den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.
    (3) Für jedes ständige Mitglied ist eine zur regelmäßigen Vertretung befugte Person zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (4) Ist auch die zur regelmäßigen Vertretung befugte Person eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zur zeitweiligen Vertretung befugte Person.
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    § 57 Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte

    (1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
    (2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richterinnen oder Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch die Richterinnen oder Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
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