Verordnung über die Kontrolle der Mindestentgeltvereinbarungen nach Abschnitt 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes durch die Sonderkommission und die Einrichtung eines Registers über die von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen auszuschließenden Unternehmen (Mindestentgeltkontrollverordnung)
Verordnung über die Kontrolle der Mindestentgeltvereinbarungen nach Abschnitt 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes durch die Sonderkommission und die Einrichtung eines Registers über die von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen auszuschließenden Unternehmen (Mindestentgeltkontrollverordnung) Vom 28. März 2023
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Erweiterung der Geltung der Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen im Land Bremen vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 334)
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Sonderkommission
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen (Aufträge), mit Ausnahme von Dienstleistungsaufträgen im Sinne des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Tariftreue- und Vergabegesetzes
, von Bauaufträgen im Sinne des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f des Tariftreue- und Vergabegesetzes
und der in
§ 2 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes
genannten Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des
§ 2 Absatz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes
(Auftraggeber).
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§ 2 Sonderkommission
(1) Im Land Bremen wird eine Sonderkommission für die zentralisierte Überprüfung der Einhaltung der Mindestentgeltvereinbarungen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 des
Tariftreue- und Vergabegesetzes
zu treffen sind, eingerichtet. Die Sonderkommission agiert als Servicestelle für alle Auftraggeber.
(2) Mitglieder der Sonderkommission sind die Senatsressorts, die Senatskanzlei sowie der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Jedes Mitglied entsendet jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in die Sonderkommission. Beschlüsse der Mitglieder sollen einstimmig erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung der Sonderkommission wird der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen. Die Geschäftsführung wird durch eine bei ihr oder ihm eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
(4) Die Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beschluss der Mitglieder hierüber erfolgt einstimmig.
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§ 3 Aufgaben der Sonderkommission
(1) Die Sonderkommission hat die Aufgabe, die Einhaltung der mit den Unternehmen getroffenen Mindestentgeltvereinbarungen stichprobenartig zu kontrollieren. Auf Anforderung kann die Sonderkommission auch anlassbezogene Kontrollen durchführen und von Auftraggebern eigeninitiativ eingeleitete Kontrollen begleiten.
(2) Gegenstand der Kontrolle sind die Arbeitsbedingungen, zu deren Gewährung sich ein Auftragnehmer nach Maßgabe der