2.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen die von den Folgen des Hochwassers betroffen sind in den oben benannten Gebieten. Im begründeten Einzelfall kann eine Förderung auch für Personen außerhalb der oben genannten Gebiete im Lande Bremen beantragt werden, wenn eine vergleichbare Betroffenheit dargelegt wird.
3.
Nachweis von Einnahmeausfällen, fortlaufenden Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben sowie existenzbedrohlicher Notlage
Antragstellende haben mit dem Antrag ihre Ausgaben und/oder Aufwendungen darzulegen. Dies erfolgt durch
3.1.
Darlegung der Aufwendungen sowie Glaubhaftmachung, dass diese auf Maßnahmen in der Folge des Hochwassers zurückzuführen sind.
3.2.
Darlegung der Notwendigkeit und zur Höhe der angefallenen und geplanten Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben.
3.3.
Erklärung, dass für die Aufwendungen kein vollständiger Versicherungsschutz besteht oder dass die Versicherung nicht kurzfristig leisten wird. Ggf. bestehende Versicherungsansprüche, die aber nicht kurzfristig erlangt werden können, sind in Höhe der gewährten Leistungen an das Land Bremen abzutreten.
3.4.
Erklärung, dass für die geltend gemachten Aufwendungen keine Kompensation in anderer Form durch Dritte erfolgt ist.
Billigkeitsleistung des Landes Bremen sind nachrangig heranzuziehen.
Die Angaben zu den Ziffern 1 bis 2 sind möglichst durch geeignete Nachweise (z.B. Zahlungsbelege) zu belegen.
Im Falle nachvollziehbar fehlender Nachweismöglichkeit wird eine einzelfallgerechte Lösung gesucht.
4.
Weitere Angaben
Antragstellende haben zu versichern, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind, dass die Verwendung der beantragten Mittel im Sinne dieser Richtlinie erfolgt. Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich einen Nachweis für die bestimmungsgerechte Verwendung verlangen.
5.
Antragsverfahren
Anträge für die Stadt Bremen können bis zum 1. Mai 2024 unter Verwendung des Antragsformulars für die Stadt Bremen bei der Senatskanzlei gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereit gestellten Haushaltsmittel.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Antragstellende falsche oder unvollständige Angaben gemacht und/oder dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder unvollständig vorgelegen haben, kann die Bewilligungsbehörde die gewährten Billigkeitsleistungen widerrufen und bereits gewährte Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern.
6.