die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union
dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur
Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die
zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die
Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.
§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen
von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Abs. 1 bis zu
der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.
§ 10 Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen
zulasten des Landes einzugehen.
§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe
der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der
Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im