Vorherige Seite
    HG 2007
    9 - 10
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Brandenburg
    die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
    vorgesehen ist, zuzulassen.
    (4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur
    Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die
    zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
    spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die
    Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

    § 9 Sonderfinanzierungen

    (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
    ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
    dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
    werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen
    von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
    umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird
    ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
    des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der
    Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
    (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Abs. 1 bis zu
    der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
    nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
    (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
    jedem Einzelfall zu belegen.

    § 10 Industrieansiedlungsverträge

    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
    der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
    ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
    für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
    ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
    - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
    für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen
    zulasten des Landes einzugehen.

    § 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
    gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
    außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
    der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
    gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
    von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
    worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
    Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
    Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
    vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
    tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
    Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
    jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
    Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
    überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
    Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
    Ausnahmen zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
    Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
    institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
    Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
    Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
    für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
    Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
    ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
    zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe
    der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der
    Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren