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    Aufgaben und Organisation der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    2.1.3 Die Durchführung von Maßnahmen, die der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit dienen.
    2.1.4 Die Ermittlung der persönlichen Situation sowie der durch die Tat verursachten Folgen bei Personen, die von einer Straftat betroffen sind (Geschädigte, Zeugen und deren Angehörige).
    2.2 Täter-Opfer-Ausgleich
    Die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs.
    2.3 Bewährungshilfe/Führungsaufsicht
    Bei Strafaussetzungen (§ 56 StGB, § 21 JGG
    ) und Reststrafaussetzungen zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB, § 88 JGG) sowie nach Gnadenentscheidungen obliegt es den Sozialen Diensten der Justiz durch Beratung, Betreuung und Aufsicht, die soziale Integration der Bewährungsprobanden zu unterstützen und einer erneuten Straffälligkeit entgegenzuwirken (§ 56d StGB, § 24 JGG). Entsprechendes gilt bei angeordneter Führungsaufsicht nach den §§ 68, 68a des Strafgesetzbuches.
    2.4 Sonstiges
    Mitwirkung bei der Gründung von regionalen Arbeitsgemeinschaften der Straffälligenhilfe und Beteiligung an diesen Arbeitsgemeinschaften.

    3 Tätigwerden der Sozialen Dienste der Justiz

    3.1 In den Fachbereichen Gerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich werden die mit diesen Aufgaben befassten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw.
    die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts, einer Gnadenstelle oder einer mit Register-Vergünstigungssachen befassten Stelle tätig. Ebenso können diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz auch auf Antrag der oder des von der Maßnahme Betroffenen tätig werden. Darüber unterrichten sie in diesen Fällen die zuständige Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft).
    3.2 Im Fachbereich Bewährungshilfe werden die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen durch Beauftragung des erkennenden Gerichts, der Strafvollstreckungskammer oder der Gnadenbehörde tätig. Sie können auch vor Rechtskraft der Entscheidung, auf die Mitteilung des Gerichts, der Vollstreckungs-, Gnadenbehörde oder Justizvollzugsanstalt hin, dass die Bestellung einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers zu erwarten ist, tätig werden, sofern die oder der Betroffene einverstanden ist. Mit Zustimmung der oder des Verurteilten können sie in Abstimmung mit der oder dem zuständigen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt ebenfalls - gegebenenfalls durch Aufsuchen der Betroffenen bzw. des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt - tätig werden, wenn die Aussetzung der Strafe, der Reststrafe oder der Maßregel durch Widerruf oder durch eine neue Verurteilung erledigt und die oder der Verurteilte in eine Justizvollzuganstalt eingewiesen ist.
    3.2.1 Standen Straf- und Jugendstrafgefangene vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- und Führungsaufsicht, ist die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der ersten Konferenz zur Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans zu beteiligen (§ 14 Absatz 5 Satz 2 BbgJVollzG
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