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    HG 1996
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu
    übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000
    Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
    Finanzen des Landtages.
    (4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
    Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
    innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
    erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
    Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
    Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
    strukturschwachen Gebieten.
    (5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
    dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
    Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
    Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

    (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
    Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
    Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
    Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
    können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
    übernommen werden.
    (2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten
    Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark
    zu übernehmen.
    (3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen
    für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
    Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe
    von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu
    übernehmen.
    (4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
    des Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
    und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
    Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
    Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
    Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
    Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
    zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
    Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
    Kreditinstituten zu übernehmen.
    (7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
    und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
    ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
    zu übernehmen.
    (8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
    übernommen werden.
    (9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
    Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Landes
    veranstalteten Ausstellungen im Bereich Kultur Garantien bis zu 10 000 000
    Deutsche Mark zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern
    zu übernehmen.
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