übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu
übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000
Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und
2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.
(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.
§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten
Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe
von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu
übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der
Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten zu übernehmen.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen
1 bis 6 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Landes
veranstalteten Ausstellungen im Bereich Kultur Garantien bis zu 10 000 000
Deutsche Mark zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern
zu übernehmen.