Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das Land stellt insgesamt Landesmittel in Höhe von bis zu 211,2 Millionen Euro bereit. Die Zuwendung wird in gleichen Jahresscheiben im Zeitraum 2019 bis 2023 ausgezahlt.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) für anwendbar zu erklären.
6 Verfahren
6.1 Abschluss der Konsolidierungsvereinbarung
Die Zuwendungsempfangende übersendet der Zuwendungsgebenden bis zum 31. März 2019 den individuell angepassten Entwurf einer Konsolidierungsvereinbarung (Muster 1), die Konsolidierungsmaßnahmen für die Konsolidierungsphase bis mindestens zum Jahr 2023 (Muster 2a und 2b), die Darstellung des Entschuldungspfades (Muster 3) sowie die Auszüge der Kassenabschlüsse und Kontoauszüge sämtlicher Konten des Kernhaushaltes und des Liquiditätsverbundes zu den Stichtagen 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2018.
Nach Prüfung durch die Zuwendungsgebende und bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3 ist die Konsolidierungsvereinbarung zwischen der Zuwendungsgebenden und der Zuwendungsempfangenden abzuschließen. Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Die unterzeichnete Vereinbarung beziehungs-weise deren Änderung wird erst wirksam, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Vereinbarung nebst Anlagen beziehungsweise deren Änderung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen hat. Der Beschluss ist der Zuwendungsgebenden vorzulegen. Die Konsolidierungsvereinbarung ist auf der Internetseite der Zuwendungsempfangenden bis zum Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 6.4.3 zu veröffentlichen.
6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.2.1 Der erste Betrag der Teilentschuldungshilfen soll bis zum 30. Juni 2019 auf der Grundlage der jeweiligen wirksamen Konsolidierungsvereinbarung an die Zuwendungsempfangende ausgezahlt werden.
6.2.2 In den Folgejahren ist die jährliche Auszahlung jeweils von der Zuwendungsempfangenden bis zum 30. April bei der Zuwendungsgebenden formlos zu beantragen. Zudem sind die jährlichen Konsolidierungsnachweise nach Nummer 6.4.1 fristgemäß vorzulegen und die zur Erbringung der Eigenbeiträge erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen entsprechend jährlich fortzuschreiben. Nach Abschluss der Prüfung nach Nummer 6.4.2 und positiver Nachweisführung sollen die Teilentschuldungshilfen jeweils spätestens bis 31. Juli eines Jahres, letztmalig im Jahr 2023, ausgezahlt werden.
6.3 Buchungsvorschrift
Die Zuwendungen sind ergebnisneutral. Sie sind im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung zu verbuchen. Als Gegenkonto ist ein Konto Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand (Kontenart 231) zu verwenden, welches nicht ertragswirksam aufzulösen ist. In gleicher Höhe ist das Verbindlichkeitenkonto (Kontenart 331) anzusprechen. Als Finanzeinzahlungskonto wird die Verwendung des Kontos 6231 empfohlen.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1 Jährliche Konsolidierungsnachweise (Zwischennachweise)
Die Zuwendungsempfangende legt jeweils zum 30. April des Folgejahres der Zuwendungsgebenden einen Sachbericht über die Entwicklung der Finanzlage, insbesondere über die Entwicklung des Zahlungsmittelbestandes und des maßgeblichen Kassenkreditbestandes sowie über die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen unter Darstellung der tatsächlich erzielten Konsolidierungsergebnisse für das Vorjahr vor (Konsolidierungsnachweis). Der Konsolidierungsnachweis stellt einen Zwischennachweis im Sinne des Zuwendungsrechts dar. Dafür sind insbesondere jährlich folgende Berichte und Unterlagen vorzulegen:
Auszüge der Kassenabschlüsse sowie Kontoauszüge des Kernhaushaltes und des Liquiditätsverbundes per 31. Dezember eines Jahres