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    Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Datenschutz in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach dem Baugesetzbuch
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    Darüber hinaus hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Die Klagen können gegen den Verantwortlichen (also die Stadt oder Gemeinde) oder gegen den Auftragsverarbeiter des Verantwortlichen gerichtet werden (Artikel 79 DS-GVO).
    Neben der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hat jede betroffene Person ein Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz - Aufsichtsbehörde - (Artikel 77 DS-GVO).
    Die Aufsichtsbehörde wendet sich im Fall einer Beschwerde im Sinne von Artikel 77 DS-GVO zwecks Sachaufklärung an den Verantwortlichen, der nach Auffassung des Beschwerdeführenden gegen die Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.

    IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
    Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Datenschutz im Verfahren nach § 3 Absatz 2, § 4 und § 28 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 29. September 1997 (ABl. S. 904) außer Kraft.
    ¹ Europäische Union - Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) ( ABl. L
    119 vom 4.5.2016, S.
    1, ber. ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2). In Geltung seit dem 25. Mai 2018.
    ² Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist.
    ³ Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) vom 8. Mai 2018 ( GVBl.
    Nr. 7), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl
    . I Nr. 43 S. 38) geändert worden ist.
    ⁴ Kontaktdaten der LDA können der Anlage entnommen werden.
    5 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch im Land Brandenburg (TöB-Runderlass - TöB-RdErl) vom 20. Oktober 2020 (ABl. S. 1063).
    Anlage

    Informationspflichten bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch (Artikel 13 DS-GVO)

    1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
    Es werden Daten von Ihnen im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung sowie der Aufstellung von Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch verarbeitet.
    2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung
    Verantwortlich für die Datenerhebung ist:
    Fachbereich/-abteilung: Name: Anschrift: E-Mail-Adresse: Telefonnummer: gegebenenfalls Internet-Adresse der öffentlichen Stelle:
    3. Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten
    Der/die Beauftragte für den Datenschutz ist erreichbar unter:
    Fachbereich/-abteilung: Name: Anschrift: E-Mail-Adresse: Telefonnummer: gegebenenfalls Internet-Adresse der öffentlichen Stelle:
    4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
    4a) Zwecke der Verarbeitung
    Markierungen
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