Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
vom 6. August 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 20] , S.438) zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.28)
Auf Grund des § 24 Abs.
1 Nr.
1 und 2 Buchstabe a bis c sowie des § 24 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 ( GVBl. I
S.
166) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
§ 1 Lehrveranstaltungen § 2 Praktische Studienzeit § 3 Prüfungsstoff § 4 Zulassungsverfahren § 5 Schriftliche Prüfung § 6 Aufsicht § 7 Verhinderung § 8 Rücktritt § 9 Mündliche Prüfung § 10 Bewertung und Bekanntgabe § 11 Niederschrift § 12 Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung § 13 Freiversuch § 14 Notenverbesserung § 15 Täuschungsversuch § 16 Verfahrensfehler § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen § 18 Zeugnis über die erste juristische Prüfung
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 19 Zuständigkeit § 20 Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes § 21 Ausbildungsstellen § 22 Ausbildung § 23 Gastreferendare § 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten § 25 Urlaub, Verlängerung der Ausbildung § 26 Beurteilungen
Abschnitt 3 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 27 Gegenstand der Prüfung § 28 Schriftliche Prüfung § 29 Mündliche Prüfung § 30 Bewertung und Bekanntgabe § 31 Beteiligung des Referendarrates § 32 Wiederholung der Prüfung § 32a Notenverbesserung § 33 Verlust des Prüfungsanspruchs
Abschnitt 4 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
§ 34 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes § 35 Örtliche Prüfungsleiter § 36 Prüfungsausschüsse
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 37 Sprachliche Gleichbehandlung § 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Abschnitt 1 Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
§ 1 Lehrveranstaltungen
Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an.
§ 2 Praktische Studienzeit
(1) Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.
(2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
(3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.
(4) Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen.