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    Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    § 17 Organe § 18 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 19 Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung § 20 Besondere Regelungen über Einberufung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung § 21 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) § 22 Ehrenamtliche Verbandsleitung § 23 Hauptamtliche Verbandsleitung § 24 Stellvertretung der Verbandsleitung § 25 Verbandsausschuss § 26 Besondere Regelungen zur Abgabe von Erklärungen § 27 Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte § 28 Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben § 29 Deckung des Finanzbedarfes § 30 Örtliche Prüfung
    Abschnitt 4 Änderungen des Zweckverbandes
    § 31 Änderungen der Verbandssatzung § 32 Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern § 33 Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes § 34 Rechtsnachfolge bei Verbandsmitgliedern § 35 Zusammenschluss von Zweckverbänden § 36 Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband

    Teil 5 Die gemeinsame kommunale Anstalt

    § 37 Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt § 38 Anwendung von Rechtsvorschriften § 39 Besondere Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt § 40 Verordnungsermächtigung

    Teil 6 Anzeige- und Genehmigungspflichten, Aufsicht

    § 41 Anzeige- und Genehmigungspflichten § 42 Aufsicht § 43 Anordnung der kommunalen Zusammenarbeit § 44 Schlichtung von Streitigkeiten

    Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 45 Übergangsvorschriften § 46 Rechtsfehler bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung § 47 Rechtsfehler beim Beitritt in einen Zweckverband und bei der Verbandssatzung § 48 Rechtsfehler beim Ausscheiden aus einem Zweckverband § 49 Rechtsfehler bei der gemeinsamen kommunalen Anstalt § 50 Planungsverbände § 51 Experimentierklausel

    Teil 1 Grundlagen

    § 1 Kooperationshoheit

    (1) Kommunen können zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten. Dies gilt für alle Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.
    (2) Eine kommunale Zusammenarbeit ist nur ausgeschlossen, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.
    (3) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Die Ämter, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten werden den Kommunen gleichgestellt, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.
    (4) Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit einer Kommune eines anderen Landes ist möglich, soweit dies aufgrund eines Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit diesem Land zulässig ist.

    § 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit

    (1) Kommunen können nach diesem Gesetz
    in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4),
    mandatierende oder delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (§§ 5 bis 9),
    Zweckverbände bilden oder sich an Zweckverbänden beteiligen (§§ 10 bis 36),
    gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalten) errichten oder sich an gemeinsamen kommunalen Anstalten als Träger beteiligen (§§ 37 bis 40).
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