§ 4
Ausbildungsplätze
(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet gemäß Absatz 1 und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl der Ausbildungsplätze für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.
(3) Das für Schule zuständige Ministerium gibt in seinem Amtsblatt rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, den Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Studienseminare und die Bewerbungsfrist bekannt.
Einzelnorm
§ 5
Teilnahmevoraussetzungen
(1) Am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann teilnehmen, wer
aus Bedarfsgründen in den öffentlichen Schuldienst unbefristet oder befristet mit dem Ziel einer unbefristeten Beschäftigung als Lehrkraft im Land Brandenburg eingestellt wurde,
einen nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweist, wobei ein Bachelorabschluss nicht ausreicht und
über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügt, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.
Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Brandenburg können am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teilnehmen, wenn nach der Entscheidung über die Teilnahme von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 4 Absatz 2 festgestellt sein muss.
(3) Die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Inhalte und der Umfang des absolvierten Studiums
in mindestens einem Fach in der Regel mindestens drei Viertel und
in einem weiteren Fach in der Regel mindestens die Hälfte
der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Anforderungen nachgewiesen werden. Soweit diese Anforderungen nicht erfüllt werden, können fehlende fachwissenschaftliche oder künstlerische Kenntnisse oder Fähigkeiten durch weitere oder ergänzende Studien vor Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes erworben werden.
(4) Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die fachwissenschaftlichen Bildungsvoraussetzungen in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik nachzuweisen sind. Ein weiteres Fach muss den für die Primarstufe zugelassenen Fächern gemäß der Lehramtsstudienverordnung entsprechen.
(5) Die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist nicht möglich, wenn eine Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder ein Vorbereitungsdienst gemäß Abschnitt 3 schon einmal begonnen und die sie jeweils abschließende Staatsprüfung oder eine besondere Staatsprüfung nach Abschnitt 5 nicht bestanden wurde.
Einzelnorm
§ 6
Antrag auf Teilnahme
(1) Der Antrag auf Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist schriftlich auf dem Dienstweg bei dem für Schule zuständigen Ministerium in der von ihm bekannt gegebenen Bewerbungsfrist zu stellen. Nach der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen können nur Berücksichtigung finden, wenn die Anzahl der fristgemäß eingegangenen Bewerbungen, bei denen die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt sind, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt.
(2) In dem Antrag sind insbesondere
das angestrebte Lehramt und die Fächer, auf die sich die Ausbildung beziehen soll, und