(5) Die Hochschule der Polizei fördert den Gedanken der europäischen Einigung und trägt im Rahmen von Lehre und Forschung zur Gestaltung eines einheitlichen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei. Sie unterhält zu diesem Zweck ein Internationales Zentrum. Dieses hat die Aufgabe, die internationale und grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu pflegen, die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Hochschulen, insbesondere des europäischen Auslands, zu fördern, den Beitrag der Polizei des Landes Brandenburg zur Unterstützung internationaler Polizeimissionen zu organisieren und den internationalen polizeilichen Erfahrungsaustausch durch gegenseitige Besuche und Hospitationen zu vertiefen.
(6) Durch Rechtsverordnung kann das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung der Hochschule der Polizei weitere Lehraufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere Aufgaben der Weiterbildung, übertragen.
Einzelnorm
§ 4
Bachelorstudium
(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt einheitlich in einem akademischen Bachelorstudiengang. Dabei werden neben den berufsbezogenen praktischen Fähigkeiten auch die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden vermittelt, die für eine differenzierte Analyse und Bewertung komplexer Sachverhalte erforderlich sind. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge vor dem Hintergrund europäischer Belange ist besonders zu fördern.
(2) Zum Bachelorstudium ist immatrikuliert, wer in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg eingestellt wurde. Die Hochschule der Polizei kann im Rahmen von Förder- und Austauschprogrammen Gaststudierende zum Studium zulassen.
(3) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen zu wählen, Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie wissenschaftliche Meinungen zu erarbeiten und zu äußern. Dienstrechtliche Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Näheres regelt die Studienordnung.
(4) Bei erfolgreichem Studienabschluss verleiht die Hochschule der Polizei den Bachelorgrad „Bachelor of Arts“ (B.A.).
(5) Studierende, die aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausscheiden, sind ab diesem Zeitpunkt von der Hochschule der Polizei exmatrikuliert.
Einzelnorm
§ 5
Forschung und wissenschaftliche Dienstleistung
(1) Die Hochschule der Polizei betreibt zur Erfüllung ihrer Lehraufgaben und zur Unterstützung der polizeilichen Praxis bedarfsgerechte und anwendungsbezogene Forschung. Sie ist bei der Auswahl der Forschungsschwerpunkte und -methoden den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft formulierten Standards guter wissenschaftlicher Praxis unterworfen. Zur Erfüllung der Forschungsaufgaben sowie zur Förderung grundsätzlicher polizeilicher Entwicklungsvorhaben können eigenständige Institute gegründet werden. Weiteres regelt die Grundordnung.
(2) Die Hochschule der Polizei erbringt wissenschaftliche Dienstleistungen zur Pflege und Entwicklung der polizeibezogenen Wissenschaften oder im Auftrag des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Einzelnorm
§ 6
Qualitätssicherung
Die Hochschule der Polizei sichert die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.
Einzelnorm