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    DE - Landesrecht Brandenburg
    (2) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim jeweils zuständigen Landkreis, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
    Einzelnorm

    § 4

    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Einzelnorm
    Potsdam, den 26. März 2018
    Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
    Jörg Vogelsänger
    ________________________
    *)
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( ABl.
    L
    206 vom 22.7.1992, S.
    7), die durch die Richtlinie 2013/17/ EU
    vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.
    Anlagen
    1
    Anlage 1 - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 226.4 KB
    2
    Anlage 2 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 8.7 MB
    3
    Anlage 3 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 297.5 KB
    4
    Anlage 4 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG 233.3 KB
    5
    Anlage 5 - Übersichtskarte, Topografische Karten 214.5 KB
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