(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde oder Einrichtung festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 41 Verfall, Erstattung und Nachzahlung
(1) Die nach § 39 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren unanfechtbar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Aberkennung des Ruhegehalts oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren aufgrund des § 33 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 33 Absatz 2 eingestellt worden ist und die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus § 39 Absatz 2 Satz 4 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 81 gewährt wird.
(3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 39 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus anzeige- und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§§ 85 und 86 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. In dem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen ist und ein neues Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist. In dem Fall des Absatzes 1 Nummer 4 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen ist und eine Feststellung nicht ergangen ist.
Kapitel 5 Widerspruchsverfahren