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    Landesplanungsgesetz – SächsLPlG
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    DE - Landesrecht Sachsen
    zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),
    2.
    Versorgungs- und Siedlungskerne,
    3.
    Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,
    4.
    regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie
    5.
    regionale Grünzüge und Grünzäsuren.
    (3)
    1
    Die Regionalpläne enthalten eine Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 100 000 und eine Raumstrukturkarte.
    2
    Diese Karten und die weiteren Festlegungskarten sollen auf Grundlage amtlicher Geobasisdaten erstellt werden.
    3
    Näheres über die in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen regelt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

    § 4a Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

    (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe.
    (2)
    1
    In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen.
    2
    Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Flächenbeitragswerte) in Form von Vorranggebieten auszuweisen.
    (3)
    1
    Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass der gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebene Flächenbeitragswert in der jeweiligen Planungsregion eingehalten wird.
    2
    Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsverbände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen den Regionalen Planungsverbänden verbindlich geregelt ist.
    3
    Die Vereinbarung ist der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.
    (4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des
    Landesentwicklungsplans 2013
    vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht anzuwenden.
    ²

    § 5 Braunkohlenpläne

    (1)
    1
    Für jeden Braunkohletagebau ist auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Braunkohletagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen.
    2
    Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu
    1.
    den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
    2.
    den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
    3.
    den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern und Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
    4.
    den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
    5.
    den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.
    (2) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.
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