das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.
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§ 5a Aufhebung von Richtervorbehalten
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Die Richtervorbehalte nach dem
Rechtspflegergesetz
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des
Rechtspflegergesetzes
aufgehoben.
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Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
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§ 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
1
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der
Zivilprozessordnung
durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn die oder der Vorsitzende das Verfahren der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger insoweit überträgt.
2
In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Rechtspflegergesetzes
nicht anzuwenden.
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Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass der antragstellenden Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
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Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.
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§ 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen:
1.
die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
2.
die Anordnung der Einholung einer Erklärung und entsprechender Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
3.
die Bewilligung von Ratenzahlungen für die Dauer von bis zu einem Jahr,
4.
die Entscheidung über die einmalige Verschiebung von Fälligkeitsterminen einer bewilligten Ratenzahlung um bis zu sechs Wochen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war,
5.
die Entscheidung über den Widerruf von Zahlungserleichterungen bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Zahlungserleichterung erteilten Auflagen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war.
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