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    Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz – SächsIntG
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    DE - Landesrecht Sachsen
    Voraussetzungen, die freie Träger erfüllen müssen, damit die Integrationsbehörden sie mit der Aufgabenerfüllung beauftragen können,
    bb)
    Voraussetzungen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung der Integrationsbehörden,
    cc)
    Grundqualifikationen des einzusetzenden Personals sowie
    dd)
    dem höchstens notwendigen Anteil der Sachkosten bei wirtschaftlicher Tätigkeit,
    c)
    zur kommunalen Integrationsberatung sowie
    d)
    zu kommunalen Integrations- und Teilhabeberichten, insbesondere zur Erhebung landesweit vergleichbarer Daten.

    § 12 Kommunales Integrationsmanagement

    (1) Die Integrationsbehörden können die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund mit dem Steuerungsinstrument des kommunalen Integrationsmanagements gestalten.
    (2)
    1
    Ziel des kommunalen Integrationsmanagements ist die Zusammenarbeit aller vor Ort mit den Aufgaben der Integration befassten Akteure, insbesondere der Ämter und Behörden des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Kommunen und der freien Träger, der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie der bürgerschaftlichen Initiativen von und für Menschen mit Migrationshintergrund.
    2
    Das kommunale Integrationsmanagement dient dazu, alle die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund betreffenden Maßnahmen und Angebote, insbesondere die Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung (§ 13), die kommunale Integrationsberatung (§ 14), die hauptamtlichen kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie eigene kommunale Maßnahmen, umfassend abzustimmen und zu koordinieren.
    3
    Dazu gehören insbesondere auch die Förderung und Unterstützung der eigenen Integrationsanstrengungen von Menschen mit Migrationshintergrund zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, die Berücksichtigung der Teilhabe am Wohnungsmarkt und an Bildung sowie die Förderung der Mehrsprachigkeit.
    (3)
    1
    Das kommunale Integrationsmanagement soll auf einem kommunalen Integrationskonzept beruhen.
    2
    Bei der Erstellung eines kommunalen Integrationskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden anzuhören und deren Belange zu berücksichtigen.
    3
    Im kommunalen Integrationskonzept können allein oder gemeinsam mit sonstigen integrationsspezifischen Planungen insbesondere
    1.
    die Zusammensetzung der Gruppe der Menschen mit Migrationshintergrund, die Angebote der auf kommunaler Ebene tätigen Akteure und der sich daraus ergebende besondere Bedarf im Bereich von Integration und Teilhabe ermittelt und bewertet werden,
    2.
    die Möglichkeiten der Vernetzung und Kooperation sämtlicher Akteure sowie aller Maßnahmen und Angebote, insbesondere in den Bereichen der Integration, der sozialgesetzlichen Regeldienste, des Sports und der Kultur dargelegt werden,
    3.
    Strategien des Forderns und Förderns zur Verknüpfung der Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft von Menschen mit Migrationshintergrund mit ergänzender staatlicher Unterstützung zur Selbsthilfe festgelegt werden sowie
    4.
    die erforderlichen organisatorischen Grundlagen und Strukturen geschaffen werden.
    (4) Bei Integrationskonzepten, die sich auf Nachbargebiete auswirken, sind die benachbarten Kommunen zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit anzuhören.

    § 13 Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten

    (1) Die Integrationsbehörden können die soziale Beratung und Unterstützung der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und die Beratung zur freiwilligen Rückkehr wahrnehmen.
    (2) Die Flüchtlingssozialarbeit gibt den Flüchtlingen in der neuen Lebenssituation Orientierung und unterstützt sie bei der Alltagsbewältigung.
    (3) Die Rückkehrberatung zeigt die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung auf und legt insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr dar.
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