Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie der Versicherungsleistungen und Spenden die Gesamtkosten nicht übersteigt.
VII. Verfahren
1.
Der Antrag für die Förderung ist bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens 30. Juni 2011 zu stellen. Die Vordrucke sind bei der SAB erhältlich.
2.
Bewilligungsstelle ist die SAB. Die Bearbeitung erfolgt erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Bewilligungsstelle ist die SAB.
3.
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt auf Antrag des Zuwendungsempfängers mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke der SAB.
4.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
a)
dem Sachbericht,
b)
dem Finanzierungsplan,
c)
der Baurechnung ohne die Belege,
d)
der Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten, zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung, dass die geförderten Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt wurden.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
VwV zu § 44 SäHO
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 18. August 2010
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig