§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Gräben zu räumen oder auszuheben, Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder Gewässer verunreinigen können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, zu angeln, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
13.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
17.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen;
18.
Sportveranstaltungen durchzuführen;
19.
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.
¹
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit den Maßgaben, dass
a)
Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung, zum Schilfschnitt sowie das Unbespanntlassen des Lugteichs nach dem herbstlichen Abfischen der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor der Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;