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    Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung – EinglSchiedsVO
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    DE - Landesrecht Sachsen
    Gleiches gilt, sofern der Antrag noch vor der Beratung der Schiedsstelle zurückgenommen wird, weil nach Antragstellung eine Einigung erzielt wurde.
    4
    Der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass sich die Parteien über die Gebührenverteilung einigen, soweit kein Schiedsspruch ergeht.
    5
    Soweit keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss über die Gebührenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
    (4) Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig.

    § 13 Entschädigung

    (1)
    1
    Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluss jedes Schiedsverfahrens eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 12 festgesetzten Gebühr.
    2
    Damit sind sämtliche Kosten mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten.
    3
    Die Erstattung von Reisekosten erfolgt entsprechend dem
    Sächsischen Reisekostengesetz
    vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
    4
    Die Ansprüche sind gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich geltend zu machen.
    (2)
    1
    Wirken der Vorsitzende und sein Stellvertreter am gleichen Schiedsverfahren mit, setzen sie gemeinsam die Vergütung, entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, fest.
    2
    Soweit keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle im Umlaufverfahren.
    3
    Die Entscheidung ist der Geschäftsstelle bekannt zu geben.
    (3)
    1
    Die durch die Interessenvertretungen nach § 8 in die Schiedsstelle entsandten Vertreter erhalten auf Antrag eine Erstattung der notwendigen Reisekosten entsprechend Ziffer II der
    VwV Beiratsentschädigung
    vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und bei Bedarf eine Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese Kosten nicht bereits nach anderen Vorschriften abgegolten sind.
    2
    Die Gewährung von Sitzungsentschädigung richtet sich nach Ziffer III der
    VwV Beiratsentschädigung
    in entsprechender Anwendung.
    3
    Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
    (4) Die übrigen Mitglieder oder im Vertretungsfall ihre Stellvertreter erhalten Reisekostenerstattung sowie Auslagenersatz von der Organisation, die sie bestellt hat, nach deren Regelungen.

    § 14 Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

    Zeugen und Sachverständige erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem
    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
    vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

    § 15 Übergangsregelung

    Abweichend von § 4 Absatz 1 beginnt die erste Amtsperiode mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2023.

    § 16 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Dresden, den 23. Juni 2020
    Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
    Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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