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    RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
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    DE - Landesrecht Sachsen
    Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand,
    gg)
    Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen,
    hh)
    Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch den Starkregen und das Hochwasser bedingten Gefahren.
    ii)
    In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.
    Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.

    C. Billigkeitsleistungen für Private, Vereine und Kirchen

    I. Gegenstand der Billigkeitsleistungen

    Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der
    Sächsischen Bauordnung
    und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

    II. Empfänger der Billigkeitsleistungen

    Empfänger der Billigkeitsleistungen sind
    1.
    natürliche Personen.
    Soweit es sich nicht um Infrastrukturmaßnahmen nach Großbuchstabe D dieser Richtlinie handelt, sind Empfänger von Billigkeitsleistungen auch
    2.
    Vereine,
    3.
    Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des
    Sächsischen Kirchensteuergesetzes
    vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie jüdische Gemeinden.
    Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

    III. Voraussetzungen der Billigkeitsleistungen

    1.
    Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
    2.
    Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem
    Sächsischen Wassergesetz
    festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.
    3.
    Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn die natürliche Person erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, es sei denn, eine Versicherung war nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erhalten. Nicht zumutbar ist der Abschluss einer Versicherung dann, wenn die jährliche Belastung aus der Elementarschadensversicherung 2,5 Prozent des im letzten Veranlagungsjahr erzielten steuerpflichtigen Jahreseinkommens übersteigt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich vor Eintritt des Schadensereignisses erfolglos um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung bemüht hat, indem er von drei Versicherungen eine schriftliche Ablehnung oder ein Angebot vorlegt, das die Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 3 übersteigt.
    4.
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