In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Kürzungen und Sanktionen absehen. Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
IX. Transparenz
Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Maßnahmencode, maßnahmenbezogen das spezifische Ziel, das Anfangs- und das Enddatum, die Beträge für den EGFL, einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
X. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Maßnahmenkatalog tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der
Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zum Erhalt und zur Zucht von gesunden und resistenten Bienenvölkern
vom 5. Juni 2023 (SächsABl. S. 707), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), außer Kraft.
Dresden, den 29. April 2024
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther