Bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 endet der Beurteilungszeitraum mit Ende des Monats, in dem die Bewerbungsfrist abläuft, und bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit dem Tag der Versetzung, der Entlassung oder des Ausscheidens kraft Gesetzes.
3
Wird von der vorgesetzten Dienstbehörde eine neue Beurteilung gemäß Absatz 1 Nummer 1 zum selben Beurteilungsanlass mehr als sechs Monate nach dem vorgenannten Zeitpunkt angefordert, endet der Beurteilungszeitraum der neuen Beurteilung mit dem Datum der Anforderung.
(3)
1
Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 ist eine Beurteilung nur auf Anforderung der neuen Dienststelle oder auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts zu erstellen.
2
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu stellen.
§ 5 Probezeitbeurteilung
(1)
1
Richterinnen und Richter auf Probe sind zwölf und 30 Monate nach Ernennung sowie letztmalig drei Monate vor Ablauf der Probezeit (Abschlussprobezeitbeurteilung) zu beurteilen.
2
Erfolgt der Einsatz von Richterinnen und Richtern auf Probe auf eigenen Wunsch ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft, entfällt die Beurteilung 30 Monate nach Ernennung.
3
Richterinnen und Richter auf Probe, deren Eignungsbewertung in der nach zwölf Monaten zu erstellenden Probezeitbeurteilung auf „noch nicht geeignet“ lautet, sind zusätzlich 18 Monate nach Ernennung zu beurteilen.
4
Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind zwölf Monate nach Ernennung sowie drei Monate vor Ablauf der Erprobung zu beurteilen.
(2) Die Probezeitbeurteilung bezieht sich jeweils auf die gesamte bisherige Probezeit.
(3) Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung, ist unverzüglich eine Beurteilung zu erstellen.
(4) Kommt eine Abkürzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Absatz 2 des
Deutschen Richtergesetzes
in Betracht, ist auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Abschlussprobezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen.
(5) Die Vorschriften gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend.
§ 6 Beurteilungsbeitrag
(1)
1
Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten der Zuweisung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Abordnung zu erstellen.
2
Ein Beurteilungsbeitrag für bisherige Tätigkeiten an der Stammdienststelle ist anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, insbesondere einer Versetzung, oder bei einem Wechsel der Beurteilerzuständigkeit gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 zu erstellen.
3
Anlässlich einer beschäftigungslosen Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von jeweils mindestens sechs Monaten ist für die Zeit vorhergehender Tätigkeiten ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, wenn nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine dienstliche Beurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen war.
4
Für den Zeitraum zwischen Abschlussprobezeitbeurteilung und Lebenszeiternennung ist kein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
(2)
1
Im Fall einer Abordnung ist ein Beurteilungsbeitrag zur Erstellung einer Regel- oder Anlassbeurteilung und nach Ende der Abordnung zu fertigen.
2
Ein Beurteilungsbeitrag ist nicht zu erstellen, wenn die Abordnung zum Beurteilungsstichtag weniger als zwei Monaten andauert.
3
Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung ein Wechsel an das aufnehmende Gericht oder die aufnehmende Behörde als Stammdienststelle, ist nur ein Beurteilungsbeitrag anlässlich des Wechsels der Stammdienststelle zu erstellen.
(3)
1
Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten einer hauptamtlichen Ausbildungs- oder Arbeitsgemeinschaftsleitung in der Referendarausbildung zu erstellen.
2