Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG zuständig.“
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe –
SächsGfbWBG)
vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:
1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben.“
b)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Auf Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, finden die Absätze 3 bis 9 entsprechende Anwendung.“
c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Sachsen“ das Wort „und“ eingefügt.
c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7.
das Nähere zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1“.
Artikel 11 Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz
Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), § 8 Abs. 1 des
Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) und § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz –
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, wird die
Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO)
vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 167), wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: