Die Anträge auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers sind ohne besondere registermäßige Erfassung unter dem Aktenzeichen 910 b oder 9101 b zu Sammelakten zu nehmen. Stimmen die Angaben in der Apostille mit denen des Registers nicht überein, ist hierüber dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
IV. Befreiung von der Legalisation aufgrund zweiseitiger und mehrseitiger völkerrechtlicher Verträge
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit den in Anlage 6 genannten Staaten bilaterale völkerrechtliche Abkommen und Verträge abgeschlossen oder ist Vertragspartner mehrseitiger Übereinkommen, in denen für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart wurde. Die Zuständigkeiten aufgrund der bilateralen völkerrechtlichen Verträge mit Belgien und Italien ergeben sich aus § 2 der
Sächsischen Apostillen-Zuständigkeitsverordnung
.
V. Beglaubigung von Übersetzungen
1.
Anwendungsbereich
Übersetzungen sind auch dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie mit einem Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers versehen sind. Die in den Ziffern II und III beschriebenen Beglaubigungs- und Apostilleverfahren sind daher auf Übersetzungen als solche nicht anwendbar.
2.
Verfahren
Bei Übersetzungen von Urkunden kann der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Übersetzer seinen Wohn- oder Geschäftssitz unterhält, jedoch bestätigen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde und kann mit einem Beglaubigungsvermerk nach Ziffer II oder einer Apostille nach Ziffer III versehen werden. Vor Erteilung einer Bestätigung nach Nummer 2 Satz 1 prüft der Präsident des Landgerichts, ob der Übersetzer in die nach § 6
des Sächsischen Dolmetschergesetzes
geführte Liste eingetragen ist.
3.
Unterschriftsproben
Der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet nach Aushändigung der Bestallungsurkunde eines neu öffentlich bestellten Übersetzers nach § 4 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
) eine Unterschriftsprobe und eine Stempelprobe des Übersetzers an die Präsidenten der für den Wohn- und Geschäftssitz zuständigen Landgerichte; diese sind auch von der Beendigung der öffentlichen Bestellung nach § 10
des Sächsischen Dolmetschergesetzes
zu unterrichten. Sofern der Übersetzer zwar vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden öffentlich bestellt ist, aber weder über einen Geschäfts- noch über einen Wohnsitz in Sachsen verfügt, kann die Bestätigung nach Nummer 2 Satz 1 von jedem Landgerichtspräsidenten erteilt werden. Die Unterschriftsproben und die Stempelproben sowie die Mitteilungen über die Beendigung der Bestellung sind in diesen Fällen an alle Landgerichte zu versenden.
VI. Kosten
1.
Staatsministerium des Innern
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern wird für die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde und für die Erteilung einer Apostille eine Gebühr nach der laufenden Nummer 1 Tarifstelle 9 des
Kostenverzeichnisses
zum
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen