Anhang betreffend Fussnoten zu den §§ 24 samt Titel, 26 samt Titel, 32 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 38: Übergangsbestimmung aus Abschn. II des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005)
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:
1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian
Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bürger- gemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskommission wählt;
2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch
ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der
Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne
die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.