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    Verordnung über den Justizvollzug (327)
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    CH - LU
    bis * Richtlinie über die besonderen Vollzugsformen
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    1 Die Anordnung und der Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richtet sich nach der Richtlinie des Strafvollzugskonkorda
    - tes der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbe
    - sondere in Bezug auf a. die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen, b. das Bewilligungsverfahren, c. den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen, d. die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans, e. die Kostenbeteiligung, f. die Anrechnung von Teilzahlungen, g. die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzuges, h. den Abbruch des Vollzuges, i. die Beendigung des Vollzuges.
    18 https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed
    Nr. 327
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    § 23

    * ...

    § 24

    Lohn und Arbeitsentgelt *
    1 Der während einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht der verurteilten Per
    - son zu. *
    2 Ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 83 StGB wird nicht erstattet. *

    § 24

    bis * Unfallversicherung
    1 Bei den besonderen Vollzugsformen ist die Versicherung gegen Unfälle Sache der ver
    - urteilten Person.
    2 Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
    3.2.2 ... *

    § 25

    * ...

    § 26

    * ...
    3.2.3 ... *

    § 27

    * ...

    § 28

    Beteiligung an den Vollzugskosten der Halbgefangenschaft und der elektro
    - nischen Überwachung *
    1 Die verurteilte Person hat sich während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der
    Form der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung mit einem Betrag von 40 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen. *
    2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise er
    - lassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtli
    - nien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.

    § 28

    bis * Persönliche Aufwendungen beim Vollzug durch gemeinnützige Arbeit
    1 Die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung, trägt die verurteilte Person.
    10 Nr. 327
    3.3 Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat

    § 29

    Bewilligung
    1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- oder zum Wohn- und Arbeitsexternat im Sinn der Artikel 77a und 90 Absatz 2 bis StGB.
    2 Er ordnet dabei an, wer die verurteilte Person betreut und überwacht.
    3 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

    § 30

    Widerruf
    1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Bewilligung zur Versetzung in das Arbeits- oder das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen und die Rückversetzung in den Normalvollzug anordnen, wenn a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, b. die verurteilte Person die Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder c. die verurteilte Person die Hausordnung der Vollzugseinrichtung verletzt.
    2 Die Vollzugseinrichtung meldet dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wenn Wider
    - rufsgründe vorliegen.

    § 30

    bis * Elektronische Überwachung
    1 Auf Gesuch der verurteilten Person hin kann der Vollzugs- und Bewährungsdienst an
    - stelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten anordnen.
    2 Das Gesuch ist rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor dem möglichen Beginn eines Arbeitsexternates über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung bei der Vollzugsbehör
    - de einzureichen.

    § 31

    Kostentragung
    1 Die verurteilte Person beteiligt sich an den Kosten des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates mit einem Beitrag von
    50 Franken pro Vollzugstag. *
    1bis Falls anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elek
    - tronische Überwachung angeordnet wird, beteiligt sich die verurteilte Person an den Kosten mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag. *
    2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise er
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