2 Die Bewilligung wird bei den übrigen Tätigkeiten entzogen: a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist; b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Be - willigung hätte verweigert werden müssen; c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Berufspflichten; d) bei schwerwiegender oder wiederholter finanzieller Übervorteilung von Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger oder Bei - hilfe hierzu; e) bei anderweitigen schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die - ses Gesetz sowie darauf abgestützte Verordnungen.
3 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
3) SR 935.81 .
2) SR 811.21 .
3) SR 811.11 .
4) SR 935.81 .
5) SR 811.21 .
5
4 Besitzt die Person, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilli - gung eines anderen Kantons, so informiert das Departement die Aufsichts - behörde dieses Kantons.
§ 13 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt: a) mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungs - bewilligung; b) aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Mona - ten seit der Bewilligungserteilung; c) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung; d) mit der definitiven Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Solo - thurn; e) mit dem Ablauf einer Befristung; f) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesproche - nen Berufsverbots; g) mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern nicht der ärztliche Nach - weis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Be - rufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu er - bringen.
2 Sofern ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilli - gung, dessen oder deren Stellvertretung sowie Mitarbeitende länger als drei Monate nicht erreicht werden können, wird dem Inhaber oder der In - haberin der Berufsausübungsbewilligung vom Departement eine angemes - sene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 14 Berufspflichten
1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Berufspflichten abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG 1 ) ; b) Psychologieberufe gemäss PsyG 2 ) ; c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG 3 ) .
2 Für die übrigen Tätigkeiten sind die Berufspflichten, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden: a) Die Tätigkeit ist sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. b) Die vorhandenen Kompetenzen werden kontinuierlich durch lebens - langes Lernen vertieft und erweitert. c) Die Grenzen der im Rahmen der Ausbildung erworbenen und durch das lebenslange Lernen vertieften und erweiterten Kompetenzen werden eingehalten. d) Die Rechte der Patienten und Patientinnen werden gewahrt.
1) SR 811.11 .
2) SR 935.81 .
3) SR 811.21 .
6
e) Es wird lediglich objektive, einem öffentlichen Bedürfnis entspre - chende Werbung gemacht, die weder irreführend noch aufdringlich ist. f) Das Berufsgeheimnis wird nach Massgabe der einschlägigen Vor - schriften gewahrt. g) Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der betreffenden Tätigkeit verbun - den sind, abzuschliessen. Ausgenommen sind jene Tätigkeiten, wel - che dem Staatshaftungsrecht unterliegen. h) Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberu - fe sind ausschliesslich die Interessen der Patienten und Patientinnen zu wahren.
§ 15 Berufsausübung
1 Die betreffende Tätigkeit ist persönlich auszuüben.