7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewie - senen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Artikel 15 Steuerausscheidung und Steuerberechnung
im interkommunalen Verhältnis
1 Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit nach den Artikeln 4 bis 7 gelten sinngemäss auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
2 Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt
Artikel 8 sinngemäss.
3 Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkom - mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu.
4 Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 16 Kirchensteuern
1 Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.
2 Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. Für steuerpflichtige Personen, die der Kirche beitreten, beginnt die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Eintritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. 16
16 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
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3 Bei gemischten Ehen sind die Kirchensteuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Familienmitglieder zu entrichten.
Artikel 17 Steuerbefreiung
Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22.
Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte - rungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz) 17 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2. Kapitel: EINKOMMENSSTEUER
26. Abschnitt: Steuerbare Einkünfte 18
Artikel 18 Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs. Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Artikel 19 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
19 1. Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli - chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi - gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi - läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. 20 1bis Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unab -
17 SR 192.12
18 gemäss [DgnLink=lexas|VA vom 15. Mai 2022], in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 [DgnLink=https://www.ur.ch/amtsblatt/27317|(AB vom 18. Februar 2022)]
19 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
20 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 11
hängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. 21
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden nach Artikel 45 besteuert.
Artikel 19a 22 2. Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: