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    Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (0.979.3)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (a) Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen zusammengefasste Übersichten über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit.
    (b) Die Organisation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele wünschenswert erscheint.
    (c) Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäss diesem Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten und Veröffentlichungen.
    Abschnitt 12: Verwendung der Reineinnahmen
    Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und unvorhergesehene Belastungen zu verwenden sind.
    Art. VII Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
    Abschnitt 1: Austritt von Mitgliedern
    Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Organisation aus der Organisation austreten. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
    Abschnitt 2: Suspendierung der Mitgliedschaft
    (a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht erfüllt, kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
    (b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
    Abschnitt 3: Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank
    Die Suspendierung oder das Erlöschen einer Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei der Organisation zur Folge.
    Abschnitt 4: Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt
    (a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so hat sie aus diesem Abkommen nur die in diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c) vorgesehenen Rechte; sie bleibt jedoch für alle Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge oder in anderer Eigenschaft übernommen hat, haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist.
    (b) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so nehmen die Organisation und diese Regierung eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen dieser Abrechnung können die Organisation und die Regierung vereinbaren, welche Beträge an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen Währungen die Zahlung erfolgen soll. Als «Zeichnung» einer Mitgliedsregierung sind im Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung zu verstehen.
    (c) Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Organisation und der Regierung einvernehmlich festgesetzten Frist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen: (i) Die Regierung wird von jeder weiteren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation auf Grund ihrer Zeichnung befreit; sie hat jedoch an die Organisation unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft fälligen und noch ausstehenden Beträge zu zahlen, welche nach Ansicht der Organisation zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Verpflichtungen benötigt werden.
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