a. Regelwerke, Normen und Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen, insbesondere der «European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E)»;
b. Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates.¹⁹
² Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit den Netzbetreibern, Erzeugern und den übrigen Beteiligten auf einheitliche Weise die für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zu treffenden Massnahmen, insbesondere eine Regelung des automatischen Lastabwurfs sowie der Produktionsanpassung bei Kraftwerken im Fall einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs.
³ Weigert sich ein Netzbetreiber, ein Erzeuger oder einer der übrigen Beteiligten, eine Vereinbarung nach Absatz 2 abzuschliessen, so verfügt die ElCom den Vertragsabschluss.
⁴ Bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs hat die nationale Netzgesellschaft von Gesetzes wegen alle Massnahmen zu treffen oder anzuordnen, die für die Gewährleistung der Netzsicherheit notwendig sind (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c StromVG). Wird eine Anordnung der nationalen Netzgesellschaft nicht befolgt, so kann diese auf Kosten des Adressaten der Anordnung eine Ersatzmassnahme treffen.
⁵ Pflichten aus Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 und die Überbindung von Kosten nach Absatz 4 werden auf dem Zivilweg durchgesetzt.
⁶ Das Bundesamt für Energie (BFE) kann technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 559 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 559 ).
Art. 5 a ²¹ Schutz vor Cyberbedrohungen
¹ Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von Anlagen vor Cyberbedrohungen, insbesondere mittels Schutz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sind die Empfehlungen des Minimalstandards zur Verbesserung der IKT-Resilienz von Mai 2023²² (IKT-Minimalstandard) gemäss dem jeweiligen Schutzniveau nach Anhang 1 a verbindlich für:
a. die Netzbetreiber;
b. die Erzeuger, mit Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber, und die Speicherbetreiber, sofern sie Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mindestens 100 MW betreiben und diese über ein einziges System steuern können;
c. die Dienstleister, die dauerhaft steuern können: 1. Anlagen von Netzbetreibern, oder
2. Anlagen von Erzeugern, mit Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber, oder von Speicherbetreibern, sofern sie dadurch über ein einziges System auf eine Leistung von mindestens 100 MW Zugriff haben.
² Nicht verbindlich sind die im IKT-Minimalstandard genannten international anerkannten Standards.
³ Das Erreichen des jeweiligen Schutzniveaus ist der ElCom auf Verlangen nachzuweisen.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 282 ).
²² Der IKT-Minimalstandard kann kostenlos beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung unter www.bwl.admin.ch > Bereiche > IKT > IKT-Minimalstandard abgerufen oder per E‑Mail an: info@bwl.admin.ch bezogen werden.
Art. 5 a bis ²³ Szenariorahmen
Der Szenariorahmen (Art. 9 a StromVG) ist mit einer Periodizität von vier Jahren nach seiner Genehmigung zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuführen.
²³ Ursprünglich: Art. 5 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1381 ).