2 Die von der Weiterbildungskommission eingesetzten Lehrbeauftragten können den Titel «Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter Weiterbildung HSG» oder «Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter ... (Programmname)» tragen. C. Weiteres Personal (Institute und Verwaltung) (3.3.)
Art. 67 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Verwaltungspersonal
1 Weitere Personen können als Mitarbeitende in den wissenschaftlichen Instituten und Forschungsstellen der Universität oder in der Universitätsverwaltung ange - stellt sein.
2 Assistierende und Wissenschaftliche Mitarbeitende der Universität stehen den Mitgliedern des Lehrkörpers in Lehre und Forschung zur Seite und werden von diesen in ihrer Ausbildung gefördert.
3 Das Dienstverhältnis der Assistierenden, der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie des Verwaltungspersonals richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen, soweit dieses Statut nichts anderes be - stimmt.
4 Der Universitätsrat erlässt ein Personalreglement, das von der Regierung geneh - migt wird.
Art. 68 Besondere Fälle
1 Die wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen können in besonderen Fällen für ihr wissenschaftliches und administratives Personal eine von den Be - stimmungen für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen abweichende Regelung treffen.
2 Der Universitätsrat erlässt im Personalreglement generelle Bestimmungen für diese besonderen Fälle. D. Studierende (3.4.)
Art. 69 Immatrikulation
a) Bachelor-Stufe
1 Studierende oder Studierender an der Universität ist, wer immatrikuliert ist. Zur Immatrikulation werden auf der Bachelor-Stufe zugelassen: a) Inhaberinnen und Inhaber eines:
1. durch den Bund oder durch einen Kanton anerkannten Maturitätszeug - nisses;
2. Diploms einer anerkannten schweizerischen Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule;
3. Primarlehrerdiploms des Kantons St.Gallen;
4. vom Senatsausschuss als grundsätzlich gleichwertig anerkannten schwei - zerischen oder ausländischen Ausweises; b) im Einzelfall Bewerbende durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors.
2 Für Bewerbende mit nur teilweise als gleichwertig im Sinn von
Art. 69 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1–3 anerkanntem schweizerischem oder ausländischem
Ausweis kann die Zulassung vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung (Vorberei - tungskurse für das Hochschulstudium in der Schweiz) abhängig gemacht werden. Einzelheiten regelt ein vom Universitätsrat erlassenes Reglement.
3 Der Senatsausschuss erlässt Vollzugsbestimmungen.
Art. 70 b) Master-Stufe
1. Grundsatz *
1 Die Zulassung zur Master-Stufe ist in der Prüfungs- und Studienordnung der Master-Stufe geregelt.
Art. 70a *
2. Ausbildung in Humanmedizin
1 Die Zulassung zur Ausbildung in Humanmedizin ist in der Prüfungs- und Stu - dienordnung des Studiengangs Humanmedizin geregelt.
2 Die Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass: a) die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung er - griffen hat und b) die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und c) die Koordination mit anderen Hochschulen gewährleistet ist.
Art. 71 c) Doktorats-Stufe
1 Die Zulassung zum Doktorat richtet sich nach der Promotionsordnung für das Doktorat.
Art. 72 d) Ausländerzahlbeschränkung
1. Grundsatz *
1 Die Zahl der neu zur Immatrikulation zugelassenen ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland ist beschränkt.
2 Zulassungen erfolgen im Rahmen des vom Universitätsrat festgesetzten Anteils im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden. Der Universitätsrat legt das Auswahlverfahren fest.
3 Die Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind grundsätzlich durch Mitglieder des Lehrkörpers abzunehmen. Ausnahmsweise können auch Wissen - schaftliche Mitarbeitende und qualifizierte Personen aus der Praxis mit dieser Auf - gabe betraut werden.
4 Einzelheiten regelt ein vom Universitätsrat erlassenes Reglement.
Art. 72a *
2. Ausbildung in Humanmedizin
1 Die Zahl der neu zur Immatrikulation zugelassenen ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland zur Ausbildung in Humanmedizin ist beschränkt.
2 Einzelheiten regelt ein vom Universitätsrat erlassenes Reglement.