f. * das Förderangebot Französisch für Schülerinnen und Schüler, die infolge der Wohnsitznahme aus einem Kanton mit Englisch als 1. Fremdsprache über ungenügende Französischkenntnisse verfügen oder die aus dem Ausland mit ungenügenden Französischkenntnissen zugezogen sind.
2 Die Logopädie kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen. *
3 Das Nähere regelt die Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
§ 45 Inanspruchnahme und Zuweisung *
1 Die Aufnahme einer Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lern - zielen, der Beschulung in einer Kleinklasse, der Logopädie oder einer Privat - schule setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fach - stelle voraus. *
2 Die Abklärung erfolgt in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsbe - rechtigten. Verweigern diese die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen, wenn sonst die Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers bzw. das schulische Umfeld dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. *
3 Über die Aufnahme der Angebote der Speziellen Förderung entscheidet vor - behältlich von § 46 die Schulleitung. In der Regel erfolgt die Zuweisung im Ein - verständnis mit den Erziehungsberechtigten. *
3bis Die Zuweisung zu den Angeboten der Speziellen Förderung mit vorheriger Abklärung sowie in die Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung. *
3ter Beschwerden gegen Verfügungen gemäss den Abs. 2 und 3 bis haben keine aufschiebende Wirkung. *
4 Die Verordnung legt für die Angebote der Speziellen Förderung Lektionen- Pools und Platzzahlen im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. Diese werden regelmässig überprüft. *
4bis Die Gemeinden sind im Rahmen der Lektionen-Pools und einer bedarfsge - rechten Versorgung frei in der Zuweisung von Mitteln für die Angebote der Speziellen Förderung. *
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 46 Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangebo -
ten *
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule oder weiteren Leistungserbringenden im Bil - dungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förde - rung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnerge - meinden. *
2 Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privat - schule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich er - teilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton be - stimmten Fachstelle. *
3 Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder ei - nes Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
4 Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklas - sen geführt werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
5 Das Angebot und die Aufnahmebedingungen regelt die Verordnung. *
2.7.2 Sekundarstufe II *
§ 46a * Angebot
1 Die Spezielle Förderung auf der Sekundarstufe II umfasst:
a. Förderangebot in der beruflichen Grundbildung für besonders befähigte Lernende oder Lernende mit Lernschwierigkeiten bzw. Behinderungen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
5 ) in Verbin - dung mit Art. 10 der Verordnung über die Berufsbildung
6 ) ;
b. Deutsch als Zweitsprache für ausländische bzw. fremdsprachige Schüle - rinnen, Schüler und Lernende;
c. Förderangebot Französisch für Schülerinnen, Schüler und Lernende, die infolge Wohnsitzwechsel nicht über ausreichende Französischkenntnisse verfügen;
d. Logopädie;
e. Begabungsförderung an den Gymnasien und Fachmittelschulen.
2 Für Schülerinnen, Schüler und Lernende mit einer Invalidität gelten die Be - stimmungen über die erstmalige berufliche Ausbildung der Invalidengesetzge - bung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
7 ) in Verbin - dung mit Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung
8 ) ).