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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

    12. BImSchV
    Ausfertigungsdatum: 26.04.2000
    Vollzitat:
    "Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist"
    Stand:
    Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
    zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 3.5.2000 +++)
    Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 26.4.2000 I 603 (GefStoffUnfUmsV) von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V mWv 3.5.2000 in Kraft getreten.

    Inhaltsübersicht

    Inhaltsübersicht
    Erster Teil
    Allgemeine Vorschriften
    §  1Anwendungsbereich
    §  2Begriffsbestimmungen
    Zweiter Teil
    Vorschriften für Betriebsbereiche
    Erster Abschnitt
    Grundpflichten
    §  3Allgemeine Betreiberpflichten
    §  4Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
    §  5Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
    §  6Ergänzende Anforderungen
    §  7Anzeige
    §  8Konzept zur Verhinderung von Störfällen
    §  8aInformation der Öffentlichkeit
    Zweiter Abschnitt
    Erweiterte Pflichten
    §  9Sicherheitsbericht
    § 10Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
    § 11Weitergehende Information der Öffentlichkeit
    § 12Sonstige Pflichten
    Dritter Abschnitt
    Behördenpflichten
    § 13Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
    § 14(weggefallen)
    § 15Domino-Effekt
    § 16Überwachungssystem
    § 17Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
    Vierter Abschnitt
    Genehmigungsverfahren nach
    § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    § 18Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    Dritter Teil
    Meldeverfahren, Schlussvorschriften
    § 19Meldeverfahren
    § 20Übergangsvorschriften
    § 21Ordnungswidrigkeiten
    Anhang I
    Mengenschwellen
    Anhang II
    Mindestangaben im Sicherheitsbericht
    Anhang III
    Sicherheitsmanagementsystem
    Anhang IV
    Informationen in den
    Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
    Anhang V
    Information der Öffentlichkeit
    Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen
    der unteren und der oberen Klasse
    Teil 2: Weitergehende Informationen zu
    Betriebsbereichen der oberen Klasse
    Anhang VI
    Meldungen
    Teil 1: Kriterien
    Teil 2: Inhalte
    Anhang VII
    (weggefallen)

    Erster Teil

    Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
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